Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier bleiben keine Fragen offen. Hoffentlich.
1. Allgemeines
1.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Leistungen [Konzeption von Events, Organisation und Planung von Veranstaltungen und Umsetzung, Betreuung des Auftraggebers und Vermittlungen von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen] zwischen dem Auftraggeber und der Eventagentur KOMPAGNON, Inhaber André Jokic, Hans-Otto-Straße 7, 10407 Berlin, (nachfolgend Agentur genannt) diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind nachstehende Bedingungen für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur maßgebend.
1.2. Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Agentur schriftlich (E-Mail ausreichend) anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Vereinbarungen zwischen den Parteien, die jeweils im Zusammenhang mit dem Auftrag, dabei aber über diesen hinaus, zusätzlich zu diesem oder in Ergänzung getroffen werden (z.B Leistungserweiterung). Die Parteien stellen klar, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen auch in Bezug auf bereits zwischen den Parteien vereinbarte und derzeit noch laufende Auftragsverhältnisse gelten.
1.4. Zur Sicherstellung des hiesigen Vertragszwecks behält Agentur sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Überwiegen von berechtigtem Interesse (Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse) und soweit es für den Auftraggeber zumutbar ist, zu ändern. Im Fall einer Änderung wird Agentur über den Inhalt der Änderung informiert und erhält eine angemessene Frist zur Erklärung eines etwaigen Widerspruchs. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb der angemessenen Frist, so gilt die Änderung als in das Auftragsverhältnis einbezogen.
2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
2.1. Die Eventanfragen und die daraus resultierenden Termine sind kostenfrei. Weitere Informationen zu Kosten finden sich unter 3. Preise, Honorar & Kostenkalkulation.
2.2. Unterlagen, die von Agentur als "Kostenrahmen", "Kostenschätzung" oder "Grobkostenkalkulation" bezeichnet werden, stellen kein Angebot i.S.v. § 145 BGB dar, sondern sind lediglich als Aufforderung zum Angebot zu verstehen.
2.3. Die Beauftragung der im Angebot aufgeführten bzw. einvernehmlich vereinbarten Subunternehmer ist ausschließlich Agentur vorbehalten. Die daraus resultierenden Kosten, werden im Vergütungsvolumen der Agentur berücksichtigt. Sofern Auftraggeber entsprechende Subunternehmer ebenfalls beauftragt, somit eine Doppelbeauftragung erfolgt, haftet Auftraggeber für den daraus entstandenen Schaden.
2.4. Ein jeweils konkretisierter Vertragsgegenstand, die detaillierte Leistungsbeschreibung, sämtliche Termine, absolute fristen, Deadlines sowie die Vergütung und auch Materialpreise (Aufwendungen) ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsvereinbarung/ Kostenvoranschlag, der mit Agentur geschlossen wird und der diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beiliegt.
2.5. Agentur erstellt ein schriftliches Angebot, in welchem die Leistungsbestandteile sowie ihr jeweiliger konkreter Leistungsumfang und die zu leistenden Gegenleistungen aufgeführt werden. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen (E-Mail ausreichend) Auftragsbestätigung durch Auftraggeber zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Werktagen widerspricht.
2.6. Sofern die Annahme des Angebotes unter Abänderung des Leistungsumfangs erfolgt, ist dies als neues Angebot seitens des Auftraggebers zu bewerten. Unter diesen Umständen erfolgt der Vertragsabschluss unter der schriftlichen (E-Mail ausreichend) Bestätigung der Agentur.
2.7. Haben die Parteien keine konkrete Vergütungssumme in der Auftragsvereinbarung/ im Kostenvoranschlag festgelegt (Gesamtvergütung), so wird die Vergütung auf Grundlage eines Honorars in Höhe von 120,00 € zzgl. anfallender Umsatzsteuer pro Zeitstunde, die Agentur für die Leistungserbringung aufgewendet hat, bemessen.
2.8. Das Stundenhonorar gilt als vereinbarte Vergütung für den Fall, dass Auftraggeber Leistungsänderungen wünscht, die ein neues Angebot erfordern und/ oder wenn ein Auftrag nach der Anbahnungsphase/ nach Erstellung und Zurverfügungstellung einer Eventkonzeption nicht erteilt wird. Dies gilt nicht, sofern die Erstellungsleistung von der Gesamtvergütung des Auftrags erfasst wird.
2.9 Für den Fall, dass Auftraggeber Material für die Erstellung der beauftragten Leistung zur Verfügung stellt, garantiert Auftraggeber, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechte Dritter verletzt bzw. ggf. erforderliche Nutzungsrechte/ Rechte/ Lizenzen daran ordnungsgemäß eingeholt und eingeräumt werden, bevor Agentur die Verwendung des Materials für die Leistungserbringung erwägt.
3. Preise, Honorar & Kostenkalkulation
3.1. Die Angebotspreise werden in Euro angegeben und haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.
3.2. Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
3.3. Die Agentur ist berechtigt einen Aufschlag für kurzfristig (i.d.R. weniger als 20 Arbeitstage) umzusetzende Aufträge zu erheben.
3.4. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
3.5. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und etwaige Versandkosten nicht ein, außer es wurde von Agentur anders ausgeschrieben bzw. in schriftlicher Form kommuniziert.
3.6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.
3.7. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen und/oder Mehraufwendungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.
4. Transport, Verpackung, Liefertermine
4.1. Die (Liefer-) Gegenstände sind nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs auf Mängel zu prüfen und der Agentur ggf. schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet die Agentur auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den preiswertesten und schnellsten Weg.
4.2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Auftraggeber zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
4.3. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen des Auftraggeber abgetreten.
4.4. Gegenstände des Auftraggeber, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort und auf Gefahr des Auftraggebers.
4.5. Die Agentur übernimmt keine Haftung für das unverschuldete Abhandenkommen von angelieferten Materialien und/ oder Gegenständen am Ort der Veranstaltung. Dies geht zu Lasten des Auftraggebers.
4.6. Termine/ Zeitpunkte, die die Parteien nicht ausdrücklich als absolute Fristen vereinbart haben, sind lediglich ungefähre Zeiteinschätzungen. Die Nichteinhaltung solcher Zeiteinschätzungen zieht keine Folgen nach sich. Die Parteien werden sich für den Fall der Nichteinhaltung gemeinsam auf eine neue Frist verständigen.
5. Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug
5.1. Agentur kann vorlagereife Teilleistungen, Zwischenarbeitsergebnisse oder sonstige vorbereitende Leistungen Auftraggeber für eine Zwischenabnahme vorlegen. Vorgelegte und abgenommene Teilleistungen sind vertragsgemäß zu vergüten, auch wenn es aufgrund einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr zu einer Endabnahme der finalen Leistung kommt. Im Übrigen is der Auftraggeber verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
5.2. Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für die Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig gelten.
5.3. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
5.4. Kann die Leistung der Agentur aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Auftraggeber über. Die Leistung der Agentur gilt dann als erfüllt.
5.5. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abnahme der Leistung der Agentur / der Ware in Verzug und leistet er eine angeforderte Vorauszahlung nicht, so ist die Agentur berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % pro Werktag jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragsvolumens neben etwa bereits entstandenen Frachtkosten geltend zu machen. Bei speziell für den Auftraggeber erstellten oder gefertigten Waren gilt eine 100-prozentige Schadensersatzforderung als vereinbart. Im Streitfall ist die Höhe der Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Der Agentur steht es frei, einen über die vereinbarte Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im Falle der Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist die Höhe mit etwaigen weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu verrechnen.
6. Kündigung & Ausfallhonorar
6.1. Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber nach Auftragsbestätigung und bis zur Vollendung des Werkes, steht Agentur die vereinbarte Vergütung zu. Gegebenenfalls ersparte Aufwendungen oder erworbene Vergütung für anderweitig eingesetzte Arbeitskapazität finden Anrechnung. Auftraggeber steht es frei, eine höhere als von Agentur angesetzte Summe ersparter Aufwendungen mit entsprechenden Nachweisen darzulegen. Die Vermutungsregel des § 648 S. 3 BGB ist ausgeschlossen.
6.2. Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Leistung der Agentur ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so gilt die Leistung als abgenommen, nachdem die Agentur eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Agentur wird von ihrer Leistungsverpflichtung frei und Auftraggeber hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
6.3. Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund gekündigt werden.
6.4. Die Parteien sind von ihren jeweiligen Verpflichtungen bei höherer Gewalt zur Leistung befreit, sofern und soweit die Leistungserbringung aufgrund von Umständen nicht möglich ist, die von der jeweils betroffenen Partei nicht zu vertreten sind („höhere Gewalt“), wie nachfolgend definiert.
6.5 Als höhere Gewalt gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Ereignisse, die – selbst, wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Ausrufen eines Notstands, Ausschreitungen, Massendemonstrationen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Terrorismus, Terrorgefahr, Embargo, Regierungsanordnung, Epidemien, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch sowie nicht von der Agentur verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Leistungsstörungen auf Seiten von Agentur beauftragten Dritten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn Dritte ihrerseits durch ein Ereignis in diesem Sinn an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert wird.
6.6. Die Parteien werden einander über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß des vorstehenden Absatzes dessen Auswirkung auf bestehende Vertragsbeziehungen und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Die Parteien haben sich über das weitere Vorgehen abzustimmen und festzulegen, in welcher Weise nach Wegfall der höheren Gewalt der Auftrag umgesetzt werden sollen.
6.7. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Agentur hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei dazu auch Ansprüche Dritter zählen, die Agentur im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
6.8. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. Dem Kunde bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt Agentur vorbehalten. Als Schaden gelten ebenso Ansprüche Dritter, die im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt worden sind.
6.9. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ausreichend).
7. Pflichten des Kunden, Veranstalter-Haftpflicht
7.1. Der Auftraggeber hat der Agentur alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten der Agentur.
7.2. Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Auftraggeber der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.3. Als Veranstalter ist der Auftraggeber verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u. a. zu genügen und insbesondere in Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen.
7.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung abzuschließen.
7.5. GEMA-Gebühren und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen aller Art werden von der Agentur auf Kosten des Auftraggebers im Bedarfsfall eingeholt.
8. Gewährleistung
8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen.
8.2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offensteht.
8.3. Der Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.
8.4. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Auftraggeber nur Minderungsrechte zu.
8.5. Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.6. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert.
9. Haftung
9.1. Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die Agentur nur, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Auftraggebers eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Agentur gegenüber diesem verlangen.
9.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Auftraggebers, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.
9.4. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist die Schadensersatzhaftung von Agentur ausgeschlossen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Ferner gilt eine Haftungsbeschränkung nicht für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen und/ oder gesetzlichen Vertreter beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist auf solche Schäden begrenzt, die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind.
9.8. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.
9.9. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.10. Für Umstände, Leistungsergebnisse, Versäumnisse oder sonstige Abweichungen von der hiesigen Vereinbarung, die Auftraggeber zu vertreten hat bzw. die in der Verantwortungsphäre von Auftraggeber liegen, haftet der Auftraggeber selbst bzw. haftet Agentur nicht bzw. nur in dem ihr zurechenbaren und hier vereinbarten Umfang.
10. Schutzrechte
10.1. Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur oder von ihr – auch im Namen des Auftraggebers – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.
10.2. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die laut Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn Sie dem Auftraggeber berechnet werden. Besonders die Nutzung und Veröffentlichung des Logos von Agentur so wie jeglicher Figuren (Eventaffe o.ä.) ist nur in Verbindung mit einer Beauftragung gestattet.
10.3. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach den vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährleistung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.
10.4. Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung zu fotografieren und aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. Die Agentur kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Die Agentur ist ebenfalls berechtigt auf der eigenen Website auch per Logo den Auftraggeber zu erwähnen.
11. Aufbewahrung von Unterlagen
Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, CDs usw.) verpflichtet sich der Auftraggeber, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Auftraggebers, die nicht binnen eines Monates nach Beendigung des Auftrags zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.
12. Zahlungsbedingungen
12.1. Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
12.2. Rechnungsbeträge sind nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
12.3. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
12.4. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
12.5. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist die Agentur berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.
12.6. Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
13. Aufrechnung und Abtretung
13.1. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
13.2. Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur übertragbar.
14. Datenschutz
14.1. Agentur erhebt und verarbeitet die im Rahmen dieser Vertragsbeziehung vom Auftraggeber erhaltenen personenbezogenen Daten.
14.2. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten vom Auftraggeber erfolgen zum Zweck der Durchführung des Vertrages. Insoweit beruht die Datenerhebung und Datenverarbeitung auf Artikel 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.
14.3. Des Weiteren ergeben sich die Zwecke der Datenverarbeitung aus gesetzlichen Verpflichtungen der Agentur z.B. gesetzlicher Aufbewahrungsfristen und Nachweispflichten gegenüber den Finanzbehörden. Insoweit beruht die Datenerhebung und Datenverarbeitung auf Artikel 6 Abs. 1 c) DSGVO.
14.4. Außerdem kann sich der Zweck der Datenverarbeitung aus berechtigten Interessen der Agentur oder Dritter ergeben, wenn und so weit die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Auftraggebers nicht überwiegen (z.B. dauerhaftes Archivieren zur Dokumentation des beruflichen Schaffens). Insoweit beruht die Datenerhebung und Datenverarbeitung auf Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO.
14.5. Weitere Informationen (Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.) finden sich in der Datenschutzerklärung von Agentur können der Webseite unter https://www.kompagnonevents.de/impressum entnommen werden.
15. Referenzrecht
Die Agentur ist berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen; der Auftraggeber ist berechtigt, dem mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Bei Werbe- und ähnlichen Maßnahmen darf die Agentur zudem auf sich selbst hinweisen. Diese Rechte stehen der Agentur ohne Entgeltanspruch des Auftraggebers zu.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, falls der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16.2. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.